Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von B96-Fahrerschulungen in Fahrschulen
(nach Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4, Fahrerlaubnis-Verordnung)
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Privatpersonen (nachfolgend Teilnehmer oder anmeldende Person genannt) und der Fahrschule geschlossenen Ausbildungsverträge für eine B96-Fahrerschulung (nachfolgend Fahrerschulung genannt).
Die Anmeldung zu einer Fahrerschulung ist verbindlich. Eine Umbuchung oder Stornierung kann nur zu den in 5. genannten Konditionen erfolgen. Der Ausbildungsvertrag kommt mit der Annahme durch die Fahrschule zustande. Die Fahrschule bestätigt dem Teilnehmer, beziehungsweise der anmeldenden Person, die Anmeldung schriftlich. In den Fällen, in denen die schriftliche Bestätigung der Fahrschule von der Anmeldung abweicht, stellt die Bestätigung der Fahrschule ein neues Angebot für einen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen dar.
Soweit eine Person mehrere Teilnehmer anmeldet, erfolgt die Anmeldung für alle der Fahrschule mit der Anmeldung benannten und durch die Fahrschule zugelassenen Teilnehmer.
Die Gebühr für die Schulung wird mit Übersendung der Buchungsbestätigung fällig.
Sie ist vor Beginn der gebuchten Schulungsveranstaltung zu entrichten.
Wird ein Geschenkgutschein für eine Fahrerschulung erworben, so ist die Gebühr mit der Rechnungsstellung fällig. Ein Geschenkgutschein gilt nur für den benannten Teilnehmer, er ist nicht übertragbar. Zu verbindlichen Schulungsterminen ausgestellte Gutscheine verfallen automatisch mit Ablauf des Termins.
Aufgrund der beschränkten Teilnehmeranzahl pro Fahrerschulung gelten für eine Umbuchung oder Stornierung (Kündigung) durch den Teilnehmer oder den Anmelder die folgenden Konditionen:
Bei einer Umbuchung oder Stornierung bis 8 Tage vor Schulungsbeginn wird die Schulungsgebühr in Höhe von 60 % fällig. Erfolgt eine Stornierung oder Umbuchung 8 Tage vor Schulungsbeginn oder später, wird die Schulungsgebühr in voller Höhe fällig. Entscheidend für die Wahrung der Fristen ist der Zeitpunkt der Zustellung der Erklärung oder Änderungsanfrage bei der Fahrschule.
Zur Teilnahme an der Schulung sind nur Personen berechtigt, die die Schulungsgebühr entrichtet haben. Die Einlösung eines Gutscheines ist mit der Entrichtung der Schulungsgebühr gleichzusetzen. Die Teilnehmer verpflichten sich zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Teilnahme an der Schulung, dem Schulungsleiter auf Nachfrage Einsicht in den Führerschein zu gewähren. Die Teilnahme an der Schulung erfolgt auf eigenes Risiko der Teilnehmer. Die Teilnehmer können gegebenenfalls – soweit sich die Fahrschule nach Rücksprache hiermit einverstanden erklärt – eine Begleitperson zur Schulung mitbringen. Die Fahrschule übernimmt keine Haftung für Begleitpersonen. Diese sind auf eigenes Risiko bei der Fahrerschulung anwesend. Eine Teilnahme der Begleitpersonen an den fahrpraktischen Übungen ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht erlaubt.
Während der Fahrerschulung ist den Anweisungen des Schulungsleiters oder des anwesenden Fahrschulpersonals unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Anweisungen, insbesondere bei Gefährdung von Personen oder Gegenständen, kann der Teilnehmer von der Schulung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Schulungsgebühr besteht in diesem Fall nicht. Die Fahrschule behält sich das Recht vor, jeden Teilnehmer, bei dem der begründete Verdacht einer Fahruntüchtigkeit besteht, vom Kurs auszuschließen (dies gilt unter anderem beispielsweise wenn der Verdacht besteht, dass ein Teilnehmer unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss steht).
7. Nichtdurchführung oder Unterbrechung der FahrerschulungMuss die Schulung unterbrochen werden, ohne dass eine der Vertragsparteien hieran ein Verschulden trifft, werden die nicht durchgeführten Teile der Schulung zu einem späteren, zwischen den Parteien zu vereinbarenden, Zeitpunkt erbracht.
8. Haftung
Die Fahrschule versichert jeden Schulungteilnehmer für die Dauer des Kurses über eine Unfall-/Haftpflichtversicherung. Die Fahrschule, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen haften nur, soweit ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Der Haftungsausschluss für Fälle leichter Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden aufgrund einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit eines Teilnehmers. Im Rahmen der bestehenden Schadenminderungspflicht sind die Teilnehmer entsprechend ihren Möglichkeiten aufgefordert, zur Behebung einer eventuellen Störung der Fahrerschulung beizutragen und einen möglicherweise eintretenden Schaden gering zu halten. Von den Teilnehmern verschuldete Sachschäden sind dem Schulungsleiter oder deren Beauftragten unverzüglich anzuzeigen und in Abstimmung mit der Fahrschule zu regeln bzw. zu beheben.
9. Schriftformerfordernis
Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden und Erklärungen sowie Änderungen des vereinbarten Vertragsinhaltes bedürfen der Schriftform.Vereinbarter Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule.