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Rechtliches zur ADR-Ausbildung / Gefahrgutausbildung

Fahrer (m/w) von kennzeichnungspflichtigen Transportern müssen eine Schulung gemäß ADR absolvieren. Diese teilt sich in den Basiskurs ein, sowie in Aufbaukurse für die Klassen 1 (explosive Stoffe), 7 (radioaktive Stoffe) und Tank.

Bei der Beförderung von Gefahrgut auf der Straße muss der Fahrer (m/w) eine ADR-Bescheinigung erwerben, welche ihm nach erfolgreicher Absolvierung eines Lehrgangs zeitlich befristet (fünf Jahre) ausgestellt wird. Ohne diese Bescheinigung darf Gefahrgut nur unter besonderen Einschränkungen und Beachtung spezieller Besonderheiten transportiert werden. Alle an der Beförderung von Gefahrgut Beteiligten müssen Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen. Diese erhalten sie in regelmäßig durchzuführenden Schulungen.

Unternehmen, die an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt sind, müssen in der Regel schriftlich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) enthält aber Befreiungen; treffen diese für den Betrieb zu, muss kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden.

Die Rechtsnormen fordern für bestimmte Kraftfahrzeuge, die für bestimmte Gefahrguttransporte verwendet werden (z. B. Tankfahrzeuge, Fahrzeuge für das Transportieren größerer Explosivstoffmengen, radioaktive Stoffe usw.), eine spezielle ADR-Zulassung, die verschiedene zusätzliche technische Sicherheitsmerkmale voraussetzt.

Außerdem muss bei Gefahrguttransporten eine in den sogenannten „Schriftlichen Weisungen“ – abhängig von den beförderten Stoffen – genau festgelegte Schutzausrüstung (einerseits zum Personenschutz, aber auch Hilfsmittel zur Beseitigung von freigewordenem Gefahrgut, zur Absicherung der Unfallstelle, sowie zur Brandbekämpfung) mitgeführt werden. Des Weiteren vorgeschrieben ist eine Kennzeichnung der Fahrzeuge und Versandstücke, sowie das Mitführen bestimmter Transportdokumente. Entsprechende Regelungen gelten auch im Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr.